Rechtsprechung
AG Zossen, 18.07.2017 - 6 F 646/15 |
Verfahrensgang
- AG Zossen, 18.07.2017 - 6 F 646/15
- OLG Brandenburg, 14.04.2020 - 13 UF 128/17
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 13 UF 166/20
Ausbildungsunterhalt
Durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - (Bl. 12) in Verbindung mit der Entscheidung des Senats vom 14.04.2020 - 13 UF 128/17- (Bl. 37) wurde dieser Titel für den - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2015 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller zur Zahlung von 105 % des Mindestunterhalts verpflichtet war.die Vollstreckung des Antragsgegners aus dem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - für die Zeit ab 01.03.2019 für unzulässig zu erklären sowie die Vollstreckung aus der Urkunde des Landkreises ... vom 08.01.2015, Beurk.Reg.-- Nr. ... für die Zeit ab 01.06.2017 für unzulässig zu erklären;.
die Vollstreckung des Antragsgegners aus dem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - für die Zeit ab 01.03.2019 und die Vollstreckung aus der Urkunde des Landkreises ... vom 08.01.2015, Beurk.-Reg.-Nr. ... für die Zeit ab 01.06.2017 für unzulässig zu erklären;.
Zwar steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Antragsteller in einem Verfahren des Amtsgerichts Zossen (6 F 646/15) identische Anträge erhoben und sodann deren Erledigung erklärt hat.
- OLG Brandenburg, 14.04.2020 - 13 UF 128/17
Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - wird unter Abweisung der von ihm erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Wideranträge zurückgewiesen.unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen - Familiengericht - vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - zu Ziff. 2 und Ziff. 4 wegen der Verpflichtung zur Rückstandszahlung die Anträge der Antragsteller auf rückständigen Unterhalt auch über die erfolgte Zurückweisung hinaus insgesamt abzuweisen,.